WohnungsManager
Willkommen Neuigkeiten Support Herunterladen Preise Online-Wertgutachten

Kontoart-Bezeichnung bei Gesamtabrechnung / Miethausabrechnung

Bei der Gesamtabrechnung und Miethausabrechnung handelt es sich um unterschiedliche Auswertungen. Als Gesamtabrechnung, genauer gesagt als Vermögens-Status wird die Auswertung bezeichnet, die bei der WEG-Abrechnung angefügt werden kann und die eigentlich eine Bilanz darstellt. Der Begriff "Bilanz" wird im WohnungsManager nicht verwendet, weil dies in der WEG-Abrechnung problematisch sein könnte (s.Literatur).

Im Vermögensstatus sind somit die Vermögenswerte dargestellt (Banken, Forderungen, Verbindlichkeiten, Anlagevermögen), wobei die Umlagesumme der Jahresabrechnung eine Forderung gegenüber den Eigentümern darstellt, die Vorauszahlungen der Eigentümer sind hier eine Verbindlichkeit. In einer Bilanz werden normalerweise keine Umsatzsteuer-Anteile ausgewiesen.

Anders in der Miethausabrechnung. Die Miethausabrechnung oder Einnahmen-Überschußrechnung ist eigentlich eine Gewinn- und Verlustrechnung (G+V). Darin werden Umsatzsteuer-Anteile ausgewiesen. Die Einnahmen können USt enthalten, diese wird ausgewiesen, wenn das Debitorenkonto die BilPos "2" als Kennzeichnung trägt (wird automatisch bei Option eingetragen).

Die Ausgaben sind normalerweise der 40er-Kontenblock (frei konfigurierbar). Dieser Kontenblock wird angegeben (40 bis 49.99999) und nicht nach der Zuordnung "Kontoart" ermittelt. Alle Konten, die in dieser Kontengruppe enthalten sind, sind per Definition Kostenkonten und werden als solche als "Ausgaben" in der Miethausabrechnung aufgeführt. Eine Kennzeichnung wird nur hinsichtlich der Vorsteuer berücksichtigt. Ausgabenpositionen mit Kontozuordnung 3 oder 4 sind Vorsteuerkonten, wobei der Ust-Anteil dann informativ ausgewiesen wird. Rechnerisch berücksichtigt wird nur das Konto 49.99999, das die Gutschrift der Vorsteuer enthält und in der Jahresabrechnung gutgeschrieben wird.

Die Konten "Abzuführende Mwst" und "Abzugsfähige Vorsteuer" sind Finanzkonten und als solche in der Miethausabrechnung nicht zu berücksichtigen.

Aufgrund der hier dargelegten Auffassung sind wir der Meinung, daß die Kennzeichnung im Feld Kontenart (BilPos) nicht zu einer Überschneidung hinsichtlich der Bezeichnung mit MWST und anderen Kontenart-Zuordnungen führen kann.