Hinweis zum BGH-Urteil VIII ZR 1/06 vom 14.2.2007
Sie können in der Jahresabrechnungen nicht umlagefähige Kosten oder vorab abgesetzte Kosten dem Mieter ersichtlich machen, indem Sie das separate Konto, auf das vorab abgesetzte Kosten umgebucht wurden, mit einem Umlageschlüssel versehen, für den keine Werte eingegeben wurden. Das kann ein freier Schlüssel sein, z.B. der Umlageschlüssel 548, für den in keiner Wohnung ein Wert eingegeben wurde. Das Konto, das einen Saldo aufweist und mit dem Umlageschlüssel 548 zur Umlage zugeordnet wurde, wird dann auf der Jahresabrechnung des Mieters ausgewiesen, jedoch mit Umlageanteil Null.
Damit sind vorab abgesetzte Kosten auf der Jahresabrechnung für den Mieter ersichtlich, natürlich unter der Voraussetzung, dass im WohnungsManager die Option "Nur Abr.-Positionen mit Umlageanteil" NICHT markiert ist. Auch Wohnungen, die an einer Kostenart nicht beteiligt sind, werden auf diese Weise informiert.