WohnungsManager
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Die Mehrwertsteuer-Option
im WohnungsManager
1
Mehrwertsteuer-Option
Nach
§ 4 Abs. 12 UStG sind grundsätzlich steuerfrei die Leistungen aus Vermietung
und Verpachtung von Grundstücken (Ausnahmen beachten), nach Abs. 13 sind
steuerfrei die Leistungen i.S. des WEG. In § 9 Abs. 2 UStG ist der Verzicht auf
die Steuerbefreiung (Option) geregelt. Vermietete Kfz-Stellplätze sind nicht
befreit.
In
der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft erfordert eine Option auch für Teile des
Grundstückes einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung (BayOLG
Sofern
nur für einen Teil des Grundstückes zur Mehrwertsteuer optiert wird, dann ist
nach § 15 Abs. 4 UStG nur die auf den optierten Teil des Gebäudes entfallende
Vorsteuer anrechenbar. Auf die Einnahmen aus Miete und
Betriebskosten-Vorauszahlungen der optierten Einheiten fällt Mehrwertsteuer an.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und –Erklärungen sind erforderlich.
Die
Wahl der Umsatzsteuer-Option wird dem Finanzamt mitgeteilt. Gleichzeitig wird
der prozentuale Anteil der Option bei einem gemischt genutzten Grundstück
mitgeteilt. Dieser Anteil soll das Verhältnis zwischen optierten und nicht
optierten Einheiten angeben. Ein gemischt genutztes Grundstück liegt vor, wenn
Teile des Grundstücks nicht gewerblich genutzt werden (Wohnungen) und deshalb
nicht optierbar sind. Der Maßstab für die Aufteilung der Steuer in
anrechenbare und nicht anrechenbare Vorsteuer erfolgt i.d.R. nach einem einmalig
zu wählenden Schlüssel (z.B. Wohn-/Nutzfläche, bei Mietobjekt auch Verhältnis
der optierten/nicht optierten Umsätze).
Im
Falle eines gemischt genutzten Gebäudes werden in der Verwaltungs-Buchführung
alle Ausgaben brutto erfasst. Die Vorsteuer ist nicht voll anrechenbar, sondern
nur für den optierten Teil des Gebäudes.
Die
Erfassung der Ausgaben erfolgt im Gegensatz zu einer üblichen Firmenbuchführung
brutto, d.h. einschließlich der enthaltenen Vorsteuer. Im Programm wird
automatisch der anrechenbare Anteil an der Vorsteuer errechnet und in Form einer
zweiten Buchung als Gutschrift aus Vorsteuer für die optierten Einheiten in der
Buchführung erfasst. Die Brutto-Erfassung der Ausgaben ist deshalb sinnvoll,
weil dann für die Jahresabrechnungen der Wohnungen Brutto-Beträge umgelegt
werden und für die optierten Einheiten Netto-Beträge, beides jedoch in einer
einheitlichen Abrechnung.
Die
Behandlung der Umsatzsteuer in der Hausverwaltung wird in der Fachliteratur kärglich
und unterschiedlich dargestellt. Auch die Meinungen der Steuerberater zu diesem
Thema sind unterschiedlich. Wir haben im WohnungsManager Wege vorgeschlagen, die
uns plausibel erscheinen und die wir auf Beiträge in der Fachliteratur stützen.
Der Fachautor Georg Jennißen („Die Verwalterabrechnung nach dem
Wohnungseigentumsgesetz“, C.H.Beck-Verlag) hat uns ebenfalls beraten.
Ungeachtet
dessen ist es möglich, dass Ihr Steuerberater und/oder Ihr Finanzamt
unterschiedlicher Auffassung sind. Sie sollten sich in diesem Fall an Ihren
Steuerberater oder Ihr Finanzamt halten. Sie können im Programm die Behandlung
der Umsatzsteuer weitgehend selbst beeinflussen und die Behandlung in der Buchführung
nach eigenen Vorstellungen realisieren. Nachfolgend erläutern wir die
Umsatzsteuer-Behandlung wie diese im Programm vorgeschlagen wird.
Wir möchten
Sie jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei der nachstehend
beschriebenen Mwst-Option eine Jahresabrechnung mit Ausweis von Umsatzsteuer
vorliegt. Nach dem Umsatzsteuergesetz muß derjenige, der Umsatzsteuer in einer
Rechnung ausweist, die Umsatzsteuer auch dem Finanzamt erklären (USt-Voranmeldungen,
USt-Erklärung). Wer dies nicht tut, der muß mit der Strenge des
Umsatzsteuerrechts rechnen, es könnte eine Steuerhinterziehung vorliegen mit
der Folge, dass schlimmstenfalls eine Haftstrafe für den Verwalter droht und
dass der Verwalter die von ihm ausgewiesene aber nicht abgeführte MWST evtl.
aus seiner eigenen Tasche rückwirkend an das Finanzamt abführen muß (s.WE
3/89 Seite 111). Dies gilt beim Ausweis der MWST bei Soll- oder Istversteuerung.
Im WohnungsManager existiert auch die Möglichkeit, Vorsteuern nur informativ
auszuweisen. Diese Möglichkeit besteht auf Wunsch einzelner Programmanwender
und weil diese Funktion früher in der DOS-Version des WohnungsManagers
enthalten war. Wir raten jedoch vom informativen Ausweis ausdrücklich ab und
weisen auf die rechtlichen Gefahren hin, wenn keine Umsatzsteuererklärung
erfolgt.
Die
MWST-Option im WohnungsManager erstreckt sich auf die Gesamtheit der Einnahmen
aus optierten Einheiten und die anteilige Vorsteuer aus Rechnungen mit
Vorsteuer. Die Mehrwertsteuer in der Jahresabrechnung wird auf alle Umlagebeträge
mit dem Regelsteuersatz berechnet (s. BMF-Schreiben v.30.1.1987). Eine Trennung
zwischen Miete und Betriebskosten ist im Umsatzsteuergesetz nicht vorgesehen (s.
ZMR 1998, 264).
Die
MWST-Option kann in der WEG, auch für Teileigentum, nur durch Beschluß der
Eigentümerversammlung erfolgen (s. BayOLG vom
Dies
ist die „normale“ Versteuerungsart bei der Umsatzsteuer. Die Abführung der
Mehrwertsteuer erfolgt bei Entstehen der Forderung, bei der Hausverwaltung zum
Zeitpunkt der Sollstellung. Deshalb wird die Mehrwertsteuer auf die Einnahmen für
optierte Einheiten bei der Sollstellung als Splitbuchung verbucht. Bei der
Mietverwaltung werden zwei Splitbuchungen durchgeführt, wenn auch Mieten
vereinnahmt werden.
Auf
Antrag kann beim Finanzamt eine Ist-Versteuerung gewählt werden. Bei der
Ist-Versteuerung wird im Programm die abzuführende Mehrwertsteuer erst mit
Zahlungseingangs-Buchung erfasst. Bei der Ist-Versteuerung werden wie oben
dargestellt die Splitbuchungen bei Zahlungseingang vorgeschlagen. Wenn eine Änderung
von Vorauszahlungen oder Mieten eintritt, dann muss der Verwalter unbedingt prüfen,
ob das Verhältnis der MWST auf Vorauszahlungen und Mieten korrekt ist, weil
dieses Verhältnis aus den aktuellen Stammdaten ermittelt wird. Falls die
aktuellen Stammdaten bereits neue, geänderte Zahlungen enthalten, z.B. bei
Mieterhöhung, Staffelmiete oder Änderung der Vorauszahlungen auf
Betriebskosten, der neue Zahlungseingang jedoch noch den alten Zeitraum
betrifft, dann ist meist das Verhältnis Mieten zu BK-Vorauszahlungen in den
aktuellen Stammdaten anders als bei der eingehenden Zahlung. Der Verwalter muss
dies manuell korrigieren. Das stellt ein organisatorisches Manko für den
Hausverwalter dar.

In
diesem Beispiel wird angenommen, daß 50% des Gebäudes optiert sein sollen.
Somit können nur 50% der anfallenden Vorsteuer der abzuführenden
Mehrwertsteuer auf die Einnahmen aus den optierten Einheiten angerechnet werden.
Der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung zeigt sich vor allem bei den
Einnahmen. Bei der Soll-Versteuerung wird die abzuführende MWST mit der
Entstehung der Forderung, d.h. mit der Sollstellung verbucht und zur Zahlung fällig,
bei der Ist-Versteuerung wird die MWST erst bei Zahlungseingang erfaßt und fällig
Tip:
Das
Auswahlfenster mit der Überschrift „Grundlage für die Berechnung des Anteils
der optierten Einheiten“ dient lediglich als Hilfe zur Berechnung des
optierten Anteils in Prozent. Wenn noch kein Wert im letztgenannten
Eingabefenster vorhanden ist, dann kann mit Klicken auf einen der oben aufgeführten
Schlüssel der optierte Anteil in Prozent automatisch errechnet werden.
Beispiel: Wenn die Wohn- (und –Nutzfläche) als Basis für die Berechnung des
optierten Anteils verwendet werden soll, dann klicken Sie auf den Schlüssel
„Wohnfläche“, das Programm errechnet dann die Summe der Nutzfläche der
optierten Einheiten und schlägt diesen Prozentsatz vor. Voraussetzung ist
jedoch, dass in den „Wohnugns-Stammdaten“ die optierten Einheiten wie
anschließend gezeigt, bereits gekennzeichnet sind.
Im Falle
der WEG-Verwaltung mit MWST-Option wird bei den optierten Verwaltungseinheiten
auf der Karteikarte „Wohnung“ die MWST-Option markiert.

In der
Mietverwaltung werden die optierten Verwaltungseinheiten jedoch auf der
Karteikarte „Mieter“ vermerkt. Nur wenn in den Verwaltungsdaten die
MWST-Option gespeichert ist, wird auf der Karteikarte „Mieter“ eine Eingabemöglichkeit
für die Option angezeigt.

Die
Eingabe der Vorauszahlungen und Mieten in den Stammdaten erfolgt als
Brutto-Betrag. Im Wirtschaftsplan werden die Vorauszahlungen ermittelt und bei
den optierten Einheiten wird die Mehrwertsteuer zugeschlagen.
Die
Debitorenkonten der optierten Einheiten werden automatisch in der Spalte
„Kontenart“ bzw. „BilPos“ mit „4“ für abzuführende MWST (derzeit 19%) gekennzeichnet. Die Sachkonten für die Ausgaben sind frei belegbar und müssen
deshalb vom Verwalter einmalig selbst bestimmt werden. Dies erfolgt im
Konten-Service-Center, indem Sie das jeweilige Sachkonto wählen (blau
markieren) und auf den Bedienknopf „Kontoart“ klicken. In dem danach
gezeigten Auswahlfenster wählen Sie 7 oder 19% Vorsteuer. Die Höhe der
Regel-Vorsteuer (derzeit 19%) kann in der Programm-Konfiguration gewählt
werden, so dass bei einer Änderung des MWST-Regelsatzes ein anderer MWST-Satz
als 19% einstellbar ist.

Kennzeichnung
der Sachkonten mit Vorsteueranteilen

Für
Mietverhältnisse müssen seit dem Jahr 2004 Dauerrechnungen erstellt werden,
die folgende Angaben enthalten müssen:
Beispiel:
Rechnungs-Nr.
2004021
USt-ID DE143750897
Odnungsbegriff 001018-01,01800
Netto-Rechnungsbetrag,
MWST und Bruttobetrag
Die
Rechnungsnummer wird vom Programm fortlaufend und objektübergreifend vergeben.
Die Umsatzsteuer-ID wird im jeweiligen Objekt unter Verwaltungsdaten erfasst.
Der Ordnungsbegriff (OB) wird vom Programm automatisch vergeben und entspricht
dem OB, den das Programm auch für Heizkosten-Abrechnungsdienste erstellt und
der auch im PDC-Menü angezeigt wird. Die ersten drei Zahlen des OB bezeichnen
die Objektnummer, die nächsten drei Zahlen die Wohnungsnummer, danach wird nach
dem Komma die Debitoren-Kontonummer aufgeführt. Diese Bezeichnung ist somit
einmalig im Verwaltungsbestand. Der OB sollte im Mietvertrag genannt werden,
damit eine Identifikation zwischen Mietvertrag und Verwaltungseinheit im
Programm sowie der Dauerrechnung gegeben ist.
Bei der
Ist-Versteuerung fällt die abzuführende MWST erst mit Zahlungseingang an. In
der Sollstellung werden deshalb nur die Bruttobeträge gebucht, wie hier
dargestellt:
|
Buchungstext |
Betrag |
Konto
Soll |
Konto
Haben |
|
Soll
Supermarkt |
119,-- |
5,00100 |
95,00100 |
|
Miete
Supermarkt |
1190,-- |
5,00100 |
85,00100 |
Im Falle
der Soll-Versteuerung fällt die abzuführende MWST mit Entstehen der Forderung
an, das bedeutet mit der Sollstellung. Im nachfolgenden Beispiel sind die ersten
beiden Buchungen identisch mit denen bei der Ist-Versteuerung, aber zusätzlich
wird hier auch die abzuführende MWST in den Buchungen 3 und 4 gebucht:
|
Buchungstext |
Betrag |
Konto
Soll |
Konto
Haben |
|
Soll
Supermarkt |
119,-- |
5,00100 |
95,00100 |
|
Miete
Supermarkt |
1190,-- |
5,00100 |
85,00100 |
|
Mwst
VZ Supermarkt |
19,-- |
95,00100 |
18,70000 |
|
Mwst
Miete Supermarkt |
190,-- |
85,00100 |
18,70000 |
Soll-Versteuerung
und Zahlungseingangs-Verbuchung, auch LSE
Bei der
Soll-Versteuerung wird mit Zahlungseingang, d.h. entweder mit Überweisung vom
Mieter oder mit Ausführung der Lastschrift (Datenträgeraustausch im
WohnungsManager mit Verbuchung) nur eine Buchung wie folgt ausgeführt:
|
Buchungstext |
Betrag |
Konto
Soll |
Konto
Haben |
|
Zahlung
Supermarkt |
1309,-- |
12,00000 |
5,00100 |
Ist-Versteuerung
und Zahlungseingangs-Verbuchung, auch LSE
Bei der
Ist-Versteuerung wird die abzuführende MWST erst mit Zahlungseingang oder mit
Verbuchung des Lastschrifteinzugs (DTA) buchhalterisch erfasst:
|
Buchungstext |
Betrag |
Konto
Soll |
Konto
Haben |
|
Zahlung
Supermarkt |
1309,-- |
12,00000 |
5,00100 |
|
USt.zu
Zhlg. Supermarkt |
19,-- |
95,00100 |
18,70000 |
|
USt.zu
Zhlg. Supermarkt |
190,-- |
85,00100 |
18,70000 |
Die
Maske für die Erfassung der Einzelbuchung (Zahlungseingang auf dem Bankkonto
manuell erfasst) erfolgt mit einem zusätzlichen Erfassungsbildschirmfenster,
mit dem die zusätzliche Splitbuchung für die MWST erfasst wird. Hier kann auch
ein Sonderfall behandelt werden, wenn wie oben erwähnt eine Zahlung erfolgt
aber zwischenzeitlich in den Stammdaten die Beträge für Miete oder
Vorauszahlungen geändert wurden:
Die
Buchungen sind die gleichen wie oben aufgezeigt, nämlich die Hauptbuchung Nr. 1
(Bank an Debitorenkonto), Buchung Nr. 2 für die Erfassung der MWST auf
BK-Vorauszahlungen (95 an 18.7) und Buchung Nr. 3 für die Erfassung der MWST
auf Kaltmiete (85 an 18.7).

Buchen
von Ausgaben mit Vorsteuern, ÜBW
In
der WEG-Verwaltung werden tatsächliche Ausgaben erfasst, in der Mietverwaltung
können auch Eingangsrechnungen über die Kreditorenbuchführung erfasst werden.
Die Erfassung der Vorsteuer erfolgt in der WEG ohne Rücksicht auf Soll- oder
Ist-Versteuerung bei der Verbuchung bzw. zum Zeitpunkt der Zahlung. In der
WEG-Verwaltung handelt der Verwalter nur für die Gemeinschaft, ein Mieter
bleibt außer Betracht. Deshalb betrifft die Vorsteuer auch nur den Eigentümer
der optierten Einheit.
Anders
ist es bei der Mietverwaltung. Hier liegen umlagefähige und nicht umlagefähige
Ausgaben vor. Die Gutschrift darf dann nur auf die berechtigte Partei erfolgen.
Vorsteuer-Anteile auf umlagefähige Ausgaben stehen dem Mieter zu, Vorsteuern
auf nicht umlagefähige Positionen stehen dem Eigentümer zu, weil die Kosten
auch nur an ihm „hängen bleiben“.
Deshalb
ist im Falle der Mietverwaltung eine Differenzierung der Gutschrift aus
Vorsteuern zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist im Programm ein Automatismus
vorhanden, mit dem die Gutschrift aus Vorsteuern differenziert verbucht wird.
Diese Differenzierung erfolgt durch die Kontengruppe des Ausgaben-Sachkontos.
Per Definition werden Gutschriften aus Vorsteuern für den Kontenbereich 40-49
auf das Konto „Gutschrift aus Vorsteuern 49.99999“ vorgeschlagen. Für den
Kontenbereich 50-59 wird das Konto „Gutschrift aus Vorsteuern 49.99998“
vorgeschlagen.
In
der Jahresabrechnung soll der Verwalter dann das Konto 49.99999 im Falle der
Mietverwaltung auf Mieter umlegen. Das Konto 49.99998 wird dem Miethauseigentümer
gutgeschrieben. Da in der Mietverwaltung i.d.R. keine Einzelabrechnung für den
Eigentümer erstellt wird, bekommt das Konto 49.99998 auch keinen Umlageschlüssel,
sondern dieses Konto wird ebenso wie die nicht umlagefähigen Kosten und den
85-er Konten nach der Verbuchung der Mieter-Jahresabrechnung per
Sammel-Umbuchungen auf das Miethauseigentümer-Privatkonto (Vorschlag 20.00000)
umgebucht.
Diese
Gutschrift aus Vorsteuer muss deshalb erfolgen, weil die anteilige Vorsteuer vom
Finanzamt an die Verwaltung rückerstattet wird, somit tatsächlich Geld
zugeflossen ist.
Ohne
diese Differenzierung wäre es so, dass dem Mieter eine zu hohe, nicht
gerechtfertigte Gutschrift aus Vorsteuern geschenkt würde. Beispielsweise würden
dem Mieter Vorsteuergutschaften aus einer Großreparatur gutgeschrieben werden,
die er nicht getragen hat.
Das
Programm erstellt die Buchungen für anteilige Vorsteuern auf das Konto 15.20000
und bucht die abzuführende Mehrwertsteuer auf das Konto 18.70000.
Diese
Konten enthalten die Beträge, die bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung
erforderlich sind. Der Saldo des Kontos 18.70000 stellt eine Verbindlichkeit
gegenüber dem Finanzamt dar, gegen die das Konto 15.20000 aufgerechnet werden
kann.
Nach
der Verrechnung mit dem Finanzamt müssen die Konten 15.20000 und 18.70000 für
den Stichtag der Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder auf Null stehen.
Die
Umsatzsteuer-Voranmeldung per Internet über das Elster-System ist projektiert,
aber der zeit noch nicht enthalten.
In der
Jahresabrechnung müssen nicht optierte Einheiten (Wohnungen) brutto abgerechnet
werden und optierte Einheiten netto. Letzteres wird erreicht durch den Ansatz
der Gutschrift aus Vorsteuern. Wie diese Gutschrift aus Vorsteuer möglichst
gerecht auf die optierten Verwaltungseinheiten verteilt wird, lesen Sie im nächsten
Kapitel.
Nicht optierte Einheit
Brutto-Umlagepositionen
= Summe Umlageanteile
abzüglich Brutto-Vorauszahlung
= Brutto-Guthaben/Nachzahlung
Optierte Einheit
Brutto-Umlagepositionen
-Gutschrift anteilige Vorsteuer
= Summe Umlageanteile (de facto netto)
abzüglich Netto-Vorauszahlung
= Netto-Guthaben/Nachzahlung
zuzüglich 19% Mehrwertsteuer
= Brutto-Guthaben/Nachzahlung
Bei Ist-Option wird bekanntlich die abzuführende MWST erst mit Zahlungseingang verbucht. Die Buchung lautet Soll 91er/95er Verrechnungskonto an Haben 18.70000. Bei ordnungsgemäßer Zahlung weist das Verrechnungskonto einen Netto-Saldo auf. Falls ein Zahlungsrückstand vorliegt, dann wird in der Abrechnungs-Saldenliste im Feld "MWST-Ant." der offene, noch abzuführende Betrag der MWST ausgewiesen. In diesem Fall reduziert das Programm beim Ausdruck der Kunden-Jahresabrechnung, auf der die Vorauszahlung separat ausgewiesen wird, den Betrag der anrechenbaren Vorauszahlung um den noch offenen MWST-Anteil und dokumentiert dies in der Zeile, in der die Vorauszahlung ausgewiesen wird. Auf der Kunden Jahresabrechnung lautet dann der Text "...abzüglich noch abzuf. MWST..."
In
der Jahresabrechnung werden die vom Wärmeabrechnungsdienst ermittelten
Brutto-Heizkosten einbezogen, weil in der Rubrik „Gutschrift anteilige
Vorsteuer“ die Vorsteuern separat
gutgeschrieben werden. In dieser Gutschrift sind auch die anteiligen Vorsteuern
z.B. aus Heizöleinkauf vorhanden.
Die
Datei ABR_UML.DBF enthält (separat gekennzeichnet) zusätzlich den
Mehrwertsteuer-Betrag für die Verbuchung. Im Falle des Guthabens fällt eine
Mehrwertsteuer-Vergütung auf das Netto-Guthaben an (Soll Vorsteuer an Haben
Debitorenkonto), im Falle der Nachzahlung wird Mehrwertsteuer angefordert (Soll
Debitorenkonto an Haben Abzuf.Mehrwertsteuer.
Automatische
Mwst-Buchungen in der Jahresabrechnung:
a)
Soll-Versteuerung:
Die
Mehrwertsteuer fällt mit Rechnungslegung (Jahresabrechnung) an. Für die
optierten Einheiten werden Netto-Kosten (Brutto-Kosten abzüglich Gutschrift für
Vorsteuer) und Netto-Vorauszahlungen angerechnet. Nur auf das
Abrechnungs-Ergebnis (Nachzahlung oder Guthaben) fällt Mehrwertsteuer an und
wird verbucht:
Nachzahlung:
Soll Debitorenkonto, Haben Abzuführende Mwst
Guthaben:
Soll Abzuf.Mwst., Haben Debitorenkonto
b)
Ist-Versteuerung:
Die
Mehrwertsteuer fällt erst mit Zahlungseingang an, wird jedoch auf der
Abrechnung ausgewiesen und bei der Abrechnungs-Verbuchung in gleicher Weise
verbucht wie eine normale Sollstellung:
|
Buchungstext |
Betrag |
Konto
Soll |
Konto
Haben |
|
1.
Wenn Nachzahlung |
|
Debitorenkonto |
Verrechnungskonto |
|
2.
Wenn Guthaben |
|
Verrechnungskonto |
Debitorenkonto |
Bei
Zahlungsfluss wird dann die Mwst. erfasst:
|
Buchungstext |
Betrag |
Konto
Soll |
Konto
Haben |
|
1.
Wenn Nachzahlung |
|
Verrechnungskonto |
18.70000 |
|
2.
Wenn Guthaben |
|
18.70000 |
Verrechnungskonto |
Bitte
beachten Sie, dass bei Zahlungseingang im Falle der Ist-Versteuerung folgende
Automatik vom Programm angeboten wird. In der Regel handelt es sich bei
Zahlungseingängen von Mietern um reguläre Zahlungen, bei denen eine Aufteilung
in Mwst für Miete und Mwst für Betriebskosten erforderlich ist. Deshalb schlägt
die Automatik diese Aufteilung im Verhältnis der in den Stammdaten
eingetragenen Miete und Betriebskosten vor. Wenn jedoch Zahlungen aus
Jahresabrechnungen eingehen, dann muss der Anwender die vorgeschlagene
Splitbuchung in der Weise ändern, dass die Mwst nur die Betriebskosten
betrifft.
Bei
dieser Gelegenheit soll darauf hingewiesen werden, dass eine manuelle Änderung
der Vorschläge zur Aufteilung der Mwst auch dann erforderlich ist, wenn Miete
oder Betriebskosten in den Stammdaten geändert wurden und noch Alt-Zahlungen
eingehen.
Die
oben genannte Erfordernis zur manuellen Änderung der vorgeschlagenen
Split-Buchungen besteht nur, wenn eine Ist-Versteuerung vorliegt, weil bei
Soll-Versteuerung die Aufteilung der Mwst im Programm zuverlässig bekannt ist.
Wichtiger Hinweis: Es ist unbedingt erforderlich, bei der Erstellung der Jahresabrechnung im Falle der IST-Versteuerung zu prüfen, ob die anrechenbare Vorauszahlung einen Nettobetrag darstellt, weil andernfalls eine zu hohe Gutschrift aus Vorauszahlungen angerechnet wird.
Das
Konto 49.99999 kann mit einem freien Schlüssel Typ A (z.B. Schlüssel 11) auf
die optierten Einheiten umgelegt werden, indem nur die optierten Einheiten einen
entsprechenden Wert (z.B. Nutzfläche) erhalten.
Dieses
Verfahren wäre jedoch ungerecht, wenn sich unterjährig der Options-Status
einer Einheit ändert, z.B. wenn ein Arzt (der nicht optieren kann) anstelle
einer bisher optierten Büroeinheit tritt. Ebenso bei dem Sonderfall, dass in
einer optierten Einheit eine separate Heizung vorhanden ist, deren Kosten der
Mieter direkt trägt. In solchen Fällen wäre es nicht gerechtfertigt, dass der
Arzt eine Gutschrift aus Vorsteuer erhielte oder das Ladengeschäft eine
anteilige Gutschrift aus Vorsteuern aus nicht beanspruchten Heizkosten.
Die
möglichst gerechte Verteilung wird im WohnungsManager in der Weise erzielt,
dass der Verwalter die Umlage nach tatsächlichen Umlageanteilen (EUR) durch das
Programm automatisch erstellen lässt.
Im
Falle eines optierten Objektes erscheint bei der Jahresabrechnung auf der
Karteikarte „Allgemein“ ein Knopf mit der Beschriftung „Ust.Schl.70“.
Mit Betätigung dieses Knopfes werden für die vorsteuerbefrachteten
Umlageanteile der optierten Einheiten Summen ermittelt. Dieser Wert wird vom
Programm automatisch in Schlüssel 70 eingetragen. Die Umlage der Gutschrift aus
Vorsteuer kann nach mit Schlüssel 70 erfolgen. Der Schlüssel 70 berücksichtigt
dann die tatsächlichen Umlagenanteile aller Konten mit Vorsteuerkennzeichen der
optierten Einheiten.
Nachdem
die Schlüssel 70 automatisch eingetragen sind, versichern Sie sich, ob das
Konto Gutschrift aus Vorsteuer auch den Umlageschlüssel 70 trägt. In dem
nachfolgenden neuen Abrechnungslauf kann dann die tatsächliche Jahresabrechnung
erstellt werden, bei der dann die optierten Einheiten die jeweilige Gutschrift
aus Vorsteuer erhalten.
Aus
organisatorischen Gründen wird der Knopf „Ust.Schl.70“ bei optierten
Einheiten immer angezeigt, Sie benutzen diese Funktion jedoch nur einmal pro
Abrechnung. Nur wenn sich Änderungen ergeben, kann dieser Bedienknopf nochmals
betätigt werden. Die alten Werte in Schlüssel 70 werden dann gelöscht und die
neuen Werte eingetragen.
Bei
der automatischen Bebuchung des Kontos „Gutschrift aus Vorsteuer“ wird nicht
nach Steuersätzen unterschieden, auch nicht bei der Ermittlung der Werte für
Schlüssel 70.
Wie
wird der Schlüssel 70 errechnet?
Das Programm errechnet die Werte für den Schlüssel 70 wie folgt. Für jede optierte Einheit wird die Summe der Umlageanteile addiert und in Schlüssel 70 gespeichert (Bruchteils-Zähler). Die Summe der Werte in Schlüssel 70 ergibt den Gesamtwert (Bruchteils-Nenner).
Die Gutschrift aus Vorsteuern wird dann mit Schlüssel 70 auf die optierten Einheiten im Verhältnis der tatsächlich angefallenen Umlageanteile verteilt nach Bruchteilen. Der bei der jeweiligen optierten Einheit eingetragene Wert im Schlüssel 70 ist der Zähler, die Summe der Schlüssel-70-Werte ist der Bruchteils-Nenner.
Beispiel:
Es sind zwei optierte Einheiten in einem Objekt und 10 nicht optierte Wohnungen vorhanden. Auf jede der optierten Einheiten entfallen insgesamt EUR 1190,-- Umlageanteile für Sachkonten, die für die Vorsteuer markiert sind (Kontoart 1-2). Auf dem Konto „Gutschrift aus Vorsteuern“ sind EUR 320,-- erfasst. Im Schlüssel 70 wurde bei jeder optierten Einheit der Wert 1190 automatisch eingetragen, nachdem der Knopf „USt“ geklickt wurde. Die Summe der Werte in Schlüssel 70 beträgt also 2320. Da das Konto „Gutschrift aus Vorsteuern“ nach Schlüssel 70 verteilt wird, erhält jede der beiden optierten Einheiten eine Gutschrift von EUR 380,-- / 2380 * 1190 = 190,--
Die
angestrebte Gerechtigkeit der UST-Behandlung ist damit aber wieder nur zum Teil
erreicht:
Weitere
Probleme:
-
Bei der Erfassung der Vorsteuer
wird der einheitliche optierte Prozentsatz verwendet ohne Rücksicht darauf, ob
bei dieser Position das Verhältnis „stimmt“
-
Auf einem Konto können Umsätze
mit und ohne Vorsteueranteil addiert sein.
-
Unterjähriger Wechsel der Option
hat zur Folge, daß z.B. ein Heizöleinkauf für das gesamte Jahr zur vollen
Vorsteuererfassung führt, während unterjährig eine Option wegen Mieterwechsel
entfallen kann (zuvor Labor, danach Arzt als Mieter)
Bemerkung:
Die
Mehrwertsteuer ist ein durchlaufender Posten und wird vom
Gewerbetreibenden als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuer-Schuld abgesetzt. Aber:
Die Gutschrift aus Vorsteuer reduziert seine Netto-Belastung in der
Jahresabrechnung, eine „ungerechte“ Gutschrift aus Vorsteuern ändert seine
Netto-Belastung.
Auf
die Netto-Ausgaben werden die Netto-Vorauszahlungen angerechnet. Wenn eine
Nachzahlung vorliegt, dann wurde zu wendig vorausgezahlt, auf die Nachzahlung fällt
deshalb zusätzlich noch Mehrwertsteuer an. Wenn zu hohe Vorauszahlungen
geleistet wurden, dann wurden während des Jahres auch zu hohe
Mehrwertsteueranteile an das Finanzamt abgeführt. Deshalb wird auf das Guthaben
noch die Mehrwertsteuer zugeschlagen und der höhere Betrag erstattet.
Falls
neben den Vorauszahlungen in der Jahresabrechnung auch Guthaben oder Rückstände
aus dem Debitorenkonto angerechnet werden, dann bedeutet dies, dass diese
Guthaben auf dem Debitorenkonto Bruttobeträge sind und auf diese Beträge keine
Umsatzsteuer mehr anfällt.
Deshalb
wird in der Jahresabrechnung die Mehrwertsteuer nur auf den Differenzbetrag
zwischen Umlageanteil des Kunden und Vorauszahlung errechnet. In diesem
Abrechnungs-System ist es erforderlich, dass die Sollstellungen ausgeführt
werden.
Im
Rahmen der Verbuchung der Jahresabrechnung wird die Mehrwertsteuer errechnet und
verbucht. Die Ausgleichszahlung betrifft nur das Debitorenkonto und wird nur
gegen die Bank verbucht.
|
Buchungstext |
Betrag |
Konto
Soll |
Konto
Haben |
|
1.
Wenn Nachzahlung |
|
12
Bank |
Debitorenkonto |
|
2.
Wenn Guthaben |
|
Debitorenkonto |
12
Bank |
Während
des Jahres erfolgen die Zahlungen an/vom Finanzamt über das Zwischenkonto
„Zahlungen Finanzamt“
|
Buchungstext |
Betrag |
Konto
Soll |
Konto
Haben |
|
Mehrwertsteuer
ist abzuführen |
|
Verr.Kto.Finanzamt |
12
Bank |
|
Mwst-Rückerstattung |
|
12
Bank |
Verr.Kto.Finanzamt |
Am
Jahresende werden die Konten „Anrechenbare Vorsteuer“ und „Abzuführende
Mehrwertsteuer“ aufgelöst.
Fallbeispiele
für die Jahresabrechnung
Bei der
Ermittlung der MWST wird ein evtl. vorhandener Saldo in der Datenbank
Abr_Ktn.dbf im Feld Mwst_Ant von dem
Saldo der Vorauszahlungen abgezogen, weil der Saldo die noch nicht abeführte
Mwst enthält (Buchung der MWST erst mit Zahlungseingang).
Beispiele:
1. Fall:
1 Normalfall, kein Rückstand
|
|
Abr.mit Nachz. |
Abr.
mit Guthaben |
Abr.aufgehend
|
|
|
|
|
|
|
„Ihr
Anteil“ auf der Abrechnung |
2000,--
|
1000,--
|
1200,--
|
|
angeford.
VZ (91/95er Kto.) |
1200,--
|
1200,--
|
1200,--
|
|
Feld
Mwst_Ant |
0 |
0 |
0 |
|
Netto-VZ
nach Korrektur |
1200,--
|
1200,--
|
1200,--
|
|
Ergebnis
aus der Abr. netto |
800,--
Nachzahlung |
200,--
Guthaben |
0 |
|
19% Mwst
|
152,--
|
38,--
(H) |
0 |
|
Ergebnis
aus Abrechnung |
952,--
Nachzahlung |
238,--
Guthaben |
0 |
|
Debit.Konto
Saldo |
0 |
0 |
0 |
|
|
|
|
|
|
Zu
zahlen |
952,--
Rückstand |
238,--
Guthaben |
0 |
2. Fall:
1 Monatszahlung in Rückstand
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Abr.mit Nachz. |
Abr.
m.Guthaben |
Abr.aufgehend
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„Ihr
Anteil“ auf der Abrechnung |
2000,--
|
1000,--
|
1200,--
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angeford.
VZ (91/95er Kto.) |
1219,--
|
1219,--
|
1219,--
|
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Feld
Mwst_Ant |
19,--
|
19,--
|
19,--
|
|
Netto-VZ
nach Korrektur |
1200,-
|
1200,--
|
1200,--
|
|
Ergebnis
aus der Abr.netto |
800,--
Nachzahlung |
200,--Guthaben |
0 |
|
Mwst
|
152,--
|
38,--
(H) |
0 |
|
Ergebnis
aus Abrechnung |
952,--
Nachzahlung |
238,--
Guthaben |
|
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Debit.Konto
Saldo |
119,--
(Soll) |
119,--
(Soll) |
119,--
(Soll) |
|
|
|
|
|
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Zu
zahlen |
1071,--
Rückstand |
119,--
Nachzahlung |
119,--
Rückstand |
3. Fall:
Guthaben auf dem Debitorenkonto DM 50,--
|
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Abr.mit Nachz. |
Abr.
mit Guthaben |
Abr.aufgehend
|
|
|
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|
|
|
„Ihr
Anteil“ auf der Abrechnung |
2000,--
|
1000,--
|
1200,--
|
|
angeford.
VZ (91/95er Kto.) |
1200,--
|
1200,--
|
1200,--
|
|
Feld
Mwst_Ant |
0 |
0 |
0 |
|
Netto-VZ
nach Korrektur |
1200,-
|
1200,--
|
1200,--
|
|
Ergebnis
aus der Abr.netto |
800,--
Nachzahlung |
200,--
Guthaben |
0 |
|
Mwst
|
152,--
|
38,--
(H) |
0 |
|
Ergebnis
aus Abrechnung |
952,--
Nachzahlung |
238,--
Guthaben |
0 |
|
Debit.Konto
Saldo |
50,--
(Haben) |
50,--
(Haben) |
50,--
(Haben) |
|
|
|
|
|
|
Zu
zahlen |
902,--
Rückstand |
288,--
Guthaben |
50,--
Guthaben |
Über
das Menü Abrechnung – Jahresabrechnung (WEG, gemischt oder individuell) ist
in einem zur MWST optierten Objekt eine Schaltfläche (Knopf) sichtbar mit der
Aufschrift „UST Schl.70“.
Mit
Betätigung dieser Schaltfläche werden zwei separate Bearbeitungen ausgeführt:
Erläuterung
zum Punkt 2, Verprobung der abzuführenden Vorsteuer:
Hintergrund
ist folgende Tatsache. Bei der Erfassung der Buchung wird die insgesamt
enthaltene Vorsteuer informativ erfasst (Feld „MWST_ANT“ auf den Konten),
zusätzlich wird aus dem gegenüber dem Finanzamt erklärten optierten Teil des
Gebäudes (falls teiloptiert, dann wählbar nach Nutzfäche etc., falls voll
optiert entspricht die Splitbuchung dem vollen Anteil der enthaltenen Vorsteuer)
per Splitbuchung erfasst. Dieser optierte Anteil an der Vorsteuer wird wie folgt
verbucht:
Soll Abzugsfähige Vorsteuer Haben Gutschrift aus Vorsteuern
Damit
wird bei der Buchungseingabe der theoretische Anteil der optierten Einheiten an
der insgesamt vorliegenden Vorsteuer dem Finanzamt gegenüber in der
Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht. Die tatsächlichen Anteile der
optierten Einheiten sind jedoch erst bei der Jahresabrechnung bekannt. Vorher
sind diese Anteile deshalb nicht zuverlässig bekannt, weil z.B. bei der
Heizkostenabrechnung die tatsächlichen Umsatzanteile erst mit der Wärmeabrechnung
bekannt sind.
Die
Verprobung der MWST zeigt diesen Sachverhalt auf und dokumentiert die
Gegebenheit für jedes vorsteuerbefrachtete Konto. Als Summe wird pro Konto
erfasst:
a)
Summe der Bruttoumsätze, separat
nach 7 oder 19% Vorsteuer, das ist der Umlagesaldo aus dem vorsteuerbefrachteten
Konto in der Abrechnungs-Saldenliste
b)
Summe der insgesamt enthaltenen
Vorsteuern, getrennt nach 7 und 19%, diese Angabe wird aus dem Feld „MWST_ANT“
aus der Abrechnungs-Saldenliste ermittelt.
c)
Aus dem Umlage-Anteil
der optierten Verwaltungseinheit wird die anteilige Vorsteuer rechnerisch
ermittelt (7 oder 19% aus dem Umlage-Anteil) und auf der Liste in der Spalte „Ant.Vorsteuer“
aufgeführt.
Pro
Konto werden noch die Einzelumsätze aufgeführt. Die Summe der Einzelumsätze
ergibt in der Regel den Gesamt-Umlagebetrag (brutto). Diese Auflistung der
Einzelumsätze zeigt an, wie sich die erfassten Vorsteuern zusammensetzen. Möglicherweise
kann eine Abweichung in dem Fall eintreten, wenn auf einem vorsteuerbefrachteten
Konto Umsätze ohne Vorsteuer gebucht werden.
Die
Summen der Spalten „Brutto“, „Ges.Vorsteuer“ und „Ant.Vorsteuer“
werden für die vorsteuerbefrachteten Konten addiert. Im Idealfall entspricht
die Summe der anteiligen Vorsteuern, die rechnerisch aus den tatsächlichen
Umlageanteilen herausgerechnet werden. In der Praxis ist das sicherlich nicht
der Fall. Diese Auswertung zeigt die vorangemeldeten Vorsteuern und die
rechnerisch nachträglich ermittelten Vorsteueranteile.
Bitte
beachten Sie, dass die „Gutschrift aus Vorsteuern“ aus den vorangemeldeten
Vorsteuern resultieren. Falls Sie eine Korrektur der Vorsteuern in der
Umsatzsteuer-Jahresanmeldung abgeben, dann müssen Sie auch das Konto
„Gutschrift aus Vorsteuern“ für die Jahresabrechnung nachträglich
korrigieren. Wenn Sie diese Korrektur nicht durchführen, d.h. eine Korrektur
der Umsatzsteuer-Anmeldung vornehmen, aber nicht die Gutschrift aus Vorsteuern
entsprechend korrigieren, dann fehlt Ihnen Geld oder Sie erhalten Geld, das Sie
nicht an die optierten Einheiten abführen.
Nicht optierte Einheit
Brutto-Planzahlen
= Summe der Jahres-VZ
geteilt durch Anzahl Monate
= Brutto Vorauszahlung/Monat
Optierte Einheit
Brutto-Planzahlen
abzüglich geplante Gutschriften aus Vorsteuern
= Summe der Jahres-Vorauszahlung (de facto netto)
zuzüglich 19% Mehrwertsteuer
= Summe Brutto-Vorauszahlung
geteilt durch Anzahl der Monate
= Brutto-Vorauszahlung pro Monat
·
Umbuchung des aus dem Rücklagen-Anlagekonto
entnommenen Betrags auf das laufende Bankkonto: Soll Bank (lfd.Kto.) an Haben Rücklagen-Anlagekonto
·
Zahlung der Handwerkerrechnung:
Soll Großreparatur an Haben Bank (lfd.Kto.)
·
Die Reparatur wird in der
Jahresabrechnung nicht umgelegt, sondern aus der Rücklage beglichen. Die Rücklagen
waren in früheren Jahren durch Zuführung zur Rücklage entstanden und waren
damals in der Jahresabrechnung enthalten. Zum damaligen Zeitpunkt ist für die
optierten Einheiten Mehrwertsteuer angefallen. Die Vorsteuer wird jetzt den
optierten Einheiten gutgeschrieben: Soll Vorsteuer an Haben Gutschrift aus
Vorsteuer
·
Der aus den Rücklagen entnommene
Betrag fließt nicht in die Jahresabrechnung ein (dort wurde er in früheren
Jahren bereits gebildet), sondern wird dem Rücklagen-Passivkonto belastet.
Anders ausgedrückt, das „Kapital“ der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft wird
um die Entnahme aus den „Reserven“ gekürzt. Soll Rücklagen-Passivkonto an
Haben Großreparatur
Damit
ist das Konto „Großreparatur“ auf Null, es erfolgt keine Umlage in der
Jahresabrechnung. Das „Kapital“ der WEG hat sich um den aus „Reserven“
bezahlten Betrag verkürzt. In der Jahresabrechnung wird die Entnahme aus den Rücklagen
informativ in der Anlage ausgewiesen. Zu diesem Zweck tragen Sie auf der
Karteikarte 3 bei der Erstellung der WEG-Abrechnung in der Spalte „Entnahme“
den Bruttobetrag der Entnahme aus den Rücklagen ein. Die Spalte „Vorsteuer“
sollte nur bei der Bruttobehandlung der Mwst (nicht empfohlen) ausgefüllt
werden. Bei der Nettobehandlung, die hier beschrieben wird, erfolgt hier kein
Eintrag, weil die auf die optierten Wohnungen entfallene Vorsteuer in der
Buchung unter c) enthalten und damit in der Jahresabrechnung für die optierten
Wohnungen anteilig ausgewiesen wird.
Anmerkung
vom 30.10.2008:
Wir haben oben das Konto "Großreparatur" nicht in die
Jahresabrechnung aufgenommen, sondern direkt gegen "Rücklagen
Passiva" ausgebucht. Damit erscheint die Großreparatur nicht in der
Jahresabrechnung, sondern wird nur in der Anlage zur Jahresabrechnung
ausgewiesen. Im Gegensatz zu unserer früheren Auffassung meinen wir heute, dass
die Großreparatur in der Jahresabrechnung erscheinen sollte und in gleicher
Höhe eine Gutschrift wegen Entnahme aus Rücklagen auf einem separaten neuen
Konto ausgewiesen werden sollte.
Nach diesem neuen System fallen dann folgende Buchungen an:
Umbuchung vom Geldanlagekonto auf das laufende Bankkonto
Überweisung des Rechnungsbetrags Soll Großreparatur an Haben Bankkonto 12, Umlage des Kontos "Großreparatur" z.B. nach MEA. Bei dieser Überweisung folgt die Splitbuchung für die abzugsfähige Vorsteuer Soll 15.20000 an Haben 49.9999x.
Ausbuchung der Entnahme aus Rücklagen: Soll Rücklagen Passiva an Haben neues Konto "Entnahme aus Rücklagen", das Konto "Entnahme aus Rücklagen" wird mit dem gleichen Umlageschlüssel wie die Großreparatur in die Jahresabrechnung einbezogen.
Nach
der Verbuchung der Jahresabrechnung sind die Konten
"Großreparatur" und "Entnahme aus Rücklagen" auf Null
gesetzt, die Rechnung war bereits früher bezahlt und die Rücklagen sind
entsprechend reduziert.
Dokumentation zu WEG-SE-Kombination mit MWST-Option